Grundlagen

Krisen werden im Mittelstand zumeist durch Liquiditätsprobleme identifiziert. Das Erkennen frühzeitiger Krisenstadien und damit eine noch mögliche Umsetzung von Maßnahmen findet ebenso wie Prävention kaum statt. Dies führte in der Vergangenheit u.a. auch in zahlreichen Fällen dazu, dass notwendige Insolvenzanträge zu spät und häufig in Form von Fremdanträgen (Krankenkassen, Finanzämter etc.) gestellt wurden.

FOLGEN:

Höhere Ausfälle für Gläubiger + signifikant steigendes Haftungspotential für Geschäftsleiter

LÖSUNG:

Schaffung einer gesetzlich verankerten „Handlungsanleitung“ für das frühzeitige Identifizieren von Krisenindikatoren.

Da mit Wirkung zum 01.01.2021 zudem die Insolvenzordnung (InsO) durch den Gesetzgeber in wesentlichen Details rund um Antragstatbestände sowie die diesbezüglich anzuwendenden Fristen entscheidend angepasst wurde, ergibt sich allein daraus bereits Handlungsbedarf.

 

 

 

 

 

 

 

Grundlagen

Krisen werden im Mittelstand zumeist durch Liquiditätsprobleme identifiziert. Das Erkennen frühzeitiger Krisenstadien und damit eine noch mögliche Umsetzung von Maßnahmen findet ebenso wie Prävention kaum statt. Dies führte in der Vergangenheit u.a. auch in zahlreichen Fällen dazu, dass notwendige Insolvenzanträge zu spät und häufig in Form von Fremdanträgen (Krankenkassen, Finanzämter etc.) gestellt wurden.

FOLGEN:

Höhere Ausfälle für Gläubiger + signifikant steigendes Haftungspotential für Geschäftsleiter

LÖSUNG:

Schaffung einer gesetzlich verankerten „Handlungsanleitung“ für das frühzeitige Identifizieren von Krisenindikatoren.

Da mit Wirkung zum 01.01.2021 zudem die Insolvenzordnung (InsO) durch den Gesetzgeber in wesentlichen Details rund um Antragstatbestände sowie die diesbezüglich anzuwendenden Fristen entscheidend angepasst wurde, ergibt sich allein daraus bereits Handlungsbedarf.

 

 

 

 

 

 

 

StaRUG

Seit 01.01.2021 gilt - gänzlich neu - das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG):

§1 StaRUG – Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (Auszug)

(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht.

§102 StaRUG – Hinweis- und Warnpflichten

„Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auswirkungen

Die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse sowie die damit verbundene Haftungseindämmung für verantwortliche Geschäftsleiter stehen bei Einführung und fortlaufender Anwendung des gesetzlich geforderten Krisenfrüherkennungssystems (KFES) eindeutig im Vordergrund. Allerdings sind damit auch regelmäßige insolvenzrechtliche Prüfungen verbunden, was diesbezügliche Haftungsrisiken verantwortlicher Geschäftsleiter ebenfalls frühzeitig aufdeckt.

Gleichwohl steht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auch Dritte nachhaltiges Interesse an Krisenfrüherkennungssystemen von Unternehmen zeigen werden. Insbesondere alle Stakeholder, die eine kundenbezogene Risiko- bzw. Bonitätseinschätzung Anlass orientiert bzw. sogar regelmäßig benötigen (Rating-Prozesse etc.), werden zum Kreis der Interessenten gehören:

 

Stakeholder
Interessenslagen
Kapitalgeber

Bonitätseinschätzung / Ratingermittlung

Steuerberater / WP

§102 StaRUG / Haftungsbeschränkung

Lieferanten

Bonitätseinschätzung / Auskunfteien + Kreditversicherer

Kunden

Einschätzung Lieferfähigkeit / Audit-Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unsere Systematik

Speziell für kleine Kapitalgesellschaften gem. §267 HGB erscheint es zielführend, einen pragmatisch-praxisrelevanten Ansatz in Anlehnung an die 6 definierten Krisenstadien nach IDW S6 zu verfolgen:

Krisenstadien_zur_Prüfung_im_Krisenfrüherkennungssystem 

 

Dabei kommen in der unsererseits erarbeiteten Systematik eines Krisenfrüherkennungssystems schwerpunktmäßig zur Anwendung:

 

   Qualitative Analysen anhand eines strukturierten Fragebogens

   Quantitative Faktoren aus der Analyse empirischer Zahlen

   Integrierte Finanzplanung auf 24 Monate

   Im Bedarfsfall: Stichtagbezogene Zahlungsfähigkeitsprognose

 

 

Unser Angebot


Zielgruppe:

Haftungsbeschränkte Rechtsträger der privaten Wirtschaft (u.a. GmbH, GmbH & Co. KG etc.) die als kleine Kapitalgesellschaft i.S. des § 267 HGB einzustufen sind.

 
Realisierungsschritte:

   Ausführliche, unternehmensbezogene Datenaufnahme

   Analyse der empirischen Zahlen sowie Kennzahlenauswertung

   Optional: Prüfung des Zahlungsfähigkeitsstatus (Stichtagsbezug)

   Unternehmensindividuelle Anpassung des qualitativen Fragebogens

   Gemeinsame Bearbeitung des KFES-Fragebogens mit Geschäftsleitung

   Erarbeitung einer integrierten Finanzplanung auf 24 Monate

   Erstellung einer ganzheitlichen System-Dokumentation

   Jährliche Systemaudits mit Update aller Bestandteile + Dokumentation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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